Aufträge und Projekte
Abschlagszahlungen vereinbaren: So sichern Sie Ihre Liquidität im Auftrag
Abschlagszahlungen nach § 632a BGB, Zahlungsplan und VOB/B im Überblick: So planen Sie Zahlungen bei Aufträgen und überbrücken Lücken ohne Engpass.
Veröffentlicht am 3. Oktober 2026 · 7 Min. Lesezeit
Kurz beantwortet
Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung für bereits erbrachte Leistungen. Nach § 632a BGB können Unternehmer sie in Höhe des Wertes der erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen verlangen, nachgewiesen durch eine prüfbare Aufstellung. Zusätzlich lässt sich im Vertrag ein Zahlungsplan vereinbaren. Er verkürzt die Zeit, in der Sie Material und Löhne vorfinanzieren, und senkt so den Kreditbedarf.
Das Wichtigste
- Nach § 632a BGB kann der Unternehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten, vertragsgemäßen Leistungen verlangen.
- Ohne prüfbare Aufstellung der Leistungen gibt es keinen sicheren Anspruch auf die Abschlagszahlung.
- Ein vertraglicher Zahlungsplan schafft Planbarkeit: Er legt fest, wann welcher Betrag fällig wird.
- Bei Verbraucherbauverträgen (Neubau oder erhebliche Umbauten, § 650i BGB) dürfen die Abschläge höchstens 90 Prozent der Gesamtvergütung betragen (§ 650m BGB).
- Bleibt trotz Abschlägen eine Lücke, kann ein Betriebsmittel- oder Vorfinanzierungskredit sie schließen.
Was ist eine Abschlagszahlung?
Bei einem Werkvertrag wird die Vergütung grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werkes fällig. So steht es in § 641 Abs. 1 BGB. Für Betriebe, die Material kaufen und Mitarbeiter bezahlen müssen, ist das eine lange Durststrecke. Die Abschlagszahlung löst dieses Problem: Sie ist eine Teilzahlung auf bereits erbrachte Leistungen, noch vor der Abnahme.
Der Gesetzgeber hat dafür eine eigene Regel geschaffen. Nach § 632a Abs. 1 BGB kann der Unternehmer vom Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Das gilt für Handwerker, Bauunternehmer, Agenturen und alle anderen, die Werkleistungen erbringen.
Eine Abschlagszahlung ist keine Anzahlung. Die Anzahlung fließt, bevor Sie geleistet haben, die Abschlagszahlung folgt auf eine erbrachte Teilleistung. Beides können Sie vertraglich vereinbaren, der Anspruch aus dem Gesetz gilt aber nur für die Abschlagszahlung.
Was sagt § 632a BGB zu Voraussetzungen und Nachweis?
Der Anspruch hängt an drei Punkten. Erstens muss die Leistung erbracht sein, und zwar vertragsgemäß. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller nach dem Gesetz einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung bleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer.
Zweitens müssen Sie die Leistungen nachweisen. Das Gesetz verlangt eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht. In der Praxis sind das ein Leistungsnachweis, Aufmaßblätter, Stundenzettel oder ein Foto der erledigten Arbeiten. Je klarer die Aufstellung, desto weniger Streit entsteht.
Drittens gilt § 641 Abs. 3 BGB entsprechend. Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, darf er einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der Kosten, die für die Beseitigung des Mangels erforderlich sind. Ein Mangel kann Ihre Abschlagszahlung also spürbar kürzen.
Auch angelieferte oder eigens angefertigte Stoffe und Bauteile können Sie abrechnen. Der Besteller muss dann nach seiner Wahl Eigentum an ihnen erhalten oder eine entsprechende Sicherheit bekommen. Diese Sicherheit kann auch eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers sein.
Wie legen Sie einen Zahlungsplan im Vertrag fest?
Das Gesetz gibt den Rahmen vor, ein Zahlungsplan füllt ihn mit konkreten Terminen. Sie vereinbaren im Vertrag, nach welchem Baufortschritt oder zu welchem Datum welcher Anteil der Vergütung fällig wird. Der Vorteil: Beide Seiten wissen vorab, wann Geld fließt, und niemand muss jede Abschlagsrechnung neu verhandeln.
Wichtig ist, dass jeder Meilenstein prüfbar ist. Formulierungen wie „nach Fertigstellung des Rohbaus“ sind besser als „nach etwa der Hälfte der Arbeiten“. Legen Sie auch fest, wie der Nachweis erfolgt, wer ihn bestätigt und wie viele Tage der Besteller zur Zahlung hat.
Das folgende Beispiel ist frei gewählt und zeigt nur die Rechenlogik. Ein Auftrag über 60.000 Euro netto wird in vier Raten abgerechnet. Das Beispiel enthält keine Konditionen und ist kein Angebot.
| Meilenstein | Anteil | Betrag |
|---|---|---|
| Materialbestellung und Baubeginn | 20 Prozent | 12.000 Euro |
| Rohbau oder Hauptleistung fertig | 40 Prozent | 24.000 Euro |
| Ausbau abgeschlossen | 30 Prozent | 18.000 Euro |
| Abnahme und Schlussrechnung | 10 Prozent | 6.000 Euro |
Wie unterscheiden sich VOB/B und BGB bei Abschlägen?
Haben Sie die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen, regelt deren § 16 die Zahlung eigenständig, darunter Abschlagszahlungen und Zahlungsfristen. Wo die VOB/B nicht vereinbart ist, gelten die Regeln des BGB. Welche Fassung gilt und welche Fristen sie nennt, steht im Vertrag, prüfen Sie dort den genauen Wortlaut.
Bei Verbraucherbauverträgen gilt eine zusätzliche Grenze. Das sind Verträge über den Bau eines neuen Gebäudes oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (§ 650i BGB). Nach § 650m Abs. 1 BGB darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen dort 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen. Das schließt Nachträge ein. Zehn Prozent bleiben also bis zur Abnahme offen.
Außerdem muss dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der Gesamtvergütung geleistet werden. Auf Verlangen des Unternehmers kann das durch Einbehalt der Abschläge geschehen. Das betrifft Betriebe, die für Privatkunden neu bauen oder umfassend umbauen.
Was tun, wenn der Kunde den Abschlag nicht zahlt?
Zahlt der Besteller nicht, helfen die Verzugsregeln. Nach § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt. Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn die Rechnung darauf besonders hinweist.
Ist der Kunde kein Verbraucher, haben Sie nach § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug zusätzlich Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro. Das gilt ausdrücklich auch für Abschlagszahlungen. Der Verzugszinssatz liegt bei Geschäften ohne Verbraucher neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
Rechtlich lässt sich also einiges durchsetzen, doch Mahnverfahren dauern. Gerade bei einem Großauftrag zählt, was bis dahin auf dem Konto passiert. Rechnen Sie deshalb mit einem Puffer für verspätete Zahlungen, bevor der nächste Lieferant fällig wird.
Wie schließen Sie eine Lücke zwischen Ausgaben und Abschlägen?
Auch ein guter Zahlungsplan lässt Lücken: Das Material ist bezahlt, bevor der erste Abschlag eintrifft, oder ein Abschlag verzögert sich. Dann hilft eine Überbrückung. Mögliche Wege sind ein Betriebsmittelkredit für laufende Kosten oder die Auftragsvorfinanzierung, die einen konkreten Auftrag vorfinanziert.
Über Vionor fragen Sie Firmenkredite von 10.000 bis 500.000 Euro mit Laufzeiten von 6 bis 60 Monaten an. Vionor ist Vermittler und kein Kreditgeber. Die Anfrage löst keine SCHUFA-Abfrage aus, die Bonität prüft später der Finanzierungspartner. Voraussetzung für eine Anfrage sind mindestens sechs Monate Geschäftstätigkeit; als Orientierung gelten 50.000 Euro Jahresumsatz.
Nach der Anfrage werden BWA und Summen- und Saldenliste als Pflichtunterlagen verlangt, dazu Kontoauszüge der letzten sechs Monate. Eine Übersicht finden Sie unter Unterlagen für den Firmenkredit. Wie Sie den Bedarf grob planen, zeigt der Beitrag zur Liquiditätsplanung.
Checkliste: Abschlagszahlungen sauber vorbereiten
Mit diesen Punkten sichern Sie Ihren Anspruch ab und vermeiden Streit. Gehen Sie die Liste vor Vertragsschluss durch und ergänzen Sie sie bei jedem Auftrag um die Besonderheiten des Projekts.
- Zahlungsplan mit prüfbaren Meilensteinen im Vertrag festlegen
- Art und Form des Leistungsnachweises vereinbaren
- Zahlungsfrist je Abschlag schriftlich festhalten
- Bei Verbraucherbauverträgen die 90-Prozent-Grenze und die Sicherheit nach § 650m BGB beachten
- Material früh bestellen, aber die Lücke bis zum ersten Abschlag einplanen
- Leistungsstände laufend dokumentieren, am besten mit Fotos
- Offene Abschläge wöchentlich prüfen und früh mahnen
Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und vor der Veröffentlichung automatisch auf unsere redaktionellen Regeln geprüft: keine Zinsversprechen, keine Zusagen, nur geprüfte Quellen. Allgemeine Orientierung. Eine individuelle betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Beratung kann dieser Ratgeber nicht ersetzen.
FAQ
Häufige Fragen
Was Unternehmen zu diesem Thema am häufigsten fragen, kurz beantwortet.
Ihre Frage ist nicht dabei?
Schreiben Sie uns. Es antwortet die Person, die auch Ihre Anfrage bearbeitet.
E-Mail schreibenKann ich auch ohne Vereinbarung Abschläge verlangen?
Ja. Nach § 632a Abs. 1 BGB können Sie als Unternehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Sie müssen die Leistungen aber durch eine prüfbare Aufstellung nachweisen. Ein vereinbarter Zahlungsplan schafft zusätzlich Klarheit über Termine.
Ist eine Abschlagszahlung eine Anerkennung der Leistung?
Nein. Mit der Abschlagszahlung erkennt der Besteller die Leistung nicht als vertragsgemäß an. Die Abnahme bleibt ein eigener Schritt, und bis dahin liegt die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung beim Unternehmer.
Wie hoch dürfen Abschläge insgesamt sein?
Bei Verbraucherbauverträgen (Neubau oder erhebliche Umbauten, § 650i BGB) darf der Gesamtbetrag der Abschläge nach § 650m Abs. 1 BGB 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen. Im Geschäft mit Unternehmen können Sie im Vertrag einen anderen Zahlungsplan vereinbaren. Ohne Vereinbarung gilt der Anspruch nach § 632a BGB in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen.
Was tun, wenn die Abschläge nicht reichen?
Dann bleibt eine Lücke, die Sie überbrücken können, etwa mit einem Betriebsmittelkredit oder einer Auftragsvorfinanzierung. Über Vionor stellen Sie eine Anfrage, der Finanzierungspartner prüft später die Bonität. Ob ein Angebot entsteht, entscheidet er nach seiner Prüfung.
Löst die Anfrage bei Vionor eine SCHUFA-Abfrage aus?
Nein. Die Anfrage über Vionor löst keine SCHUFA-Abfrage aus. Die Bonität prüft später der jeweilige Finanzierungspartner. Vionor vermittelt Firmenkredite und ist kein Kreditgeber.
Quellen
- § 632a BGB: Abschlagszahlungen(www.gesetze-im-internet.de)
- § 641 BGB: Fälligkeit der Vergütung(www.gesetze-im-internet.de)
- § 650m BGB: Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs(www.gesetze-im-internet.de)
- § 286 BGB: Verzug des Schuldners(www.gesetze-im-internet.de)
- § 288 BGB: Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden(www.gesetze-im-internet.de)
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