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Recht und Steuern

Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit erklärt

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO: Liquiditätsstatus, Fristen, Haftung und wann ein Kredit nicht mehr hilft.

Veröffentlicht am 4. Oktober 2026 · 9 Min. Lesezeit

Kurz beantwortet

Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen nach § 17 InsO, wenn es seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das regelmäßig anzunehmen, wenn eine binnen drei Wochen nicht zu schließende Liquiditätslücke 10 Prozent oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten beträgt. Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO liegt vor, wenn das voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate eintritt. Ist eine GmbH oder vergleichbare Gesellschaft zahlungsunfähig, muss die Geschäftsleitung spätestens nach drei Wochen Insolvenzantrag stellen.

Das Wichtigste

  • Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO bedeutet, fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen zu können; Zahlungseinstellung ist ein starkes Indiz.
  • Der BGH prüft mit einem Liquiditätsstatus: Lücke binnen drei Wochen unter 10 Prozent spricht in der Regel für Zahlungsfähigkeit, ab 10 Prozent in der Regel dagegen.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO stützt sich in aller Regel auf einen Prognosezeitraum von 24 Monaten und begründet nur einen eigenen Antrag.
  • Geschäftsleiter juristischer Personen müssen spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag stellen.
  • Ein Kredit hilft nur vor Eintritt der Insolvenzreife und nur, wenn er Teil eines tragfähigen Konzepts ist.

Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO?

Zahlungsunfähigkeit bedeutet nach § 17 Abs. 2 InsO, dass ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie ist der allgemeine Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und gilt für alle Unternehmensformen. Hat ein Unternehmen seine Zahlungen eingestellt, ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen.

Entscheidend sind fällige Zahlungspflichten. Eine Rechnung mit Zahlungsziel in sechs Wochen ist heute noch nicht fällig, eine überfällige Lieferantenrechnung, fällige Löhne oder eine fällige Steuerzahlung dagegen schon. Wer Zahlungsfähigkeit beurteilen will, braucht deshalb eine Liste aller Verbindlichkeiten mit Fälligkeitsdatum, nicht nur den Kontostand.

Abzugrenzen ist eine bloße Zahlungsstockung. Damit ist eine kurzfristige Lücke gemeint, die sich in überschaubarer Zeit schließen lässt, etwa weil ein großer Zahlungseingang sicher in wenigen Tagen kommt. Der Bundesgerichtshof zieht die Grenze über einen Zeitraum von drei Wochen, wie der nächste Abschnitt zeigt.

Die rechtliche Einordnung im Einzelfall ist anspruchsvoll und hat erhebliche Folgen. Wenn Sie Zweifel an der eigenen Zahlungsfähigkeit haben, holen Sie umgehend Rechtsberatung und steuerliche Beratung ein. Dieser Artikel erklärt die Begriffe allgemein und ersetzt keine Prüfung Ihres Falls.

Wie stellt man Zahlungsunfähigkeit mit einem Liquiditätsstatus fest?

Zahlungsunfähigkeit lässt sich mit einem Liquiditätsstatus feststellen. Nach dem Bundesgerichtshof, zuletzt im Urteil vom 18. April 2024 (IX ZR 129/22), werden dafür die zum Stichtag verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Die Differenz ist die Liquiditätslücke.

Beträgt die binnen drei Wochen nicht zu beseitigende Lücke weniger als 10 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist laut BGH regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen. Das gilt nicht, wenn bereits absehbar ist, dass die Lücke demnächst 10 Prozent übersteigt. Beträgt sie 10 Prozent oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen.

Auch davon gibt es eine Ausnahme: wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Lücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird, und den Gläubigern ein Zuwarten zuzumuten ist. Auf diese Ausnahme sollten Sie sich nicht ohne fachliche Prüfung verlassen.

Ein Beispiel mit runden Beträgen zeigt die Rechnung. Ein Betrieb hat am Stichtag 30.000 Euro auf dem Konto und erwartet binnen drei Wochen sichere Eingänge von 50.000 Euro. Fällig und eingefordert sind 100.000 Euro. Die Lücke beträgt 20.000 Euro oder 20 Prozent, regelmäßig liegt also Zahlungsunfähigkeit vor. Kämen 63.000 Euro sicher herein, läge die Lücke bei 7 Prozent.

Beispiel Liquiditätsstatus nach der Drei-Wochen-Betrachtung (Beispielbeträge)
PositionFall AFall B
Verfügbare Mittel am Stichtag30.000 €30.000 €
Binnen drei Wochen flüssig zu machen50.000 €63.000 €
Fällige und eingeforderte Verbindlichkeiten100.000 €100.000 €
Liquiditätslücke20.000 € (20 Prozent)7.000 € (7 Prozent)
Regelmäßige EinordnungZahlungsunfähigkeitZahlungsfähigkeit, sofern Lücke nicht absehbar wächst

Was ist drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO?

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 18 Abs. 2 InsO vor, wenn ein Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist dafür ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Es geht also um einen Blick nach vorn, nicht um den heutigen Kontostand.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist nur dann ein Eröffnungsgrund, wenn der Schuldner selbst den Antrag stellt. Sie löst keine Antragspflicht aus, sondern öffnet den Weg zu einem frühen, geordneten Verfahren. Auch der Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG knüpft an eine frühe Krisenerkennung an.

Nach § 1 StaRUG wachen die Geschäftsleiter juristischer Personen fortlaufend über Entwicklungen, die den Fortbestand gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den Überwachungsorganen unverzüglich berichten. Ein rollierender Liquiditätsplan ist dafür das wichtigste Werkzeug.

Für juristische Personen ist zusätzlich die Überschuldung nach § 19 InsO ein Eröffnungsgrund. Sie liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich. Die Begriffe greifen also ineinander und werden meist gemeinsam geprüft.

Die drei Insolvenzgründe im Vergleich
BegriffKernZeitraumFolge
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)Fällige Zahlungspflichten können nicht erfüllt werdenStichtag, Drei-Wochen-Betrachtung nach BGHAntragspflicht für juristische Personen
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)Künftige Zahlungspflichten voraussichtlich nicht erfüllbarIn aller Regel 24 MonateNur eigener Antrag möglich, keine Pflicht
Überschuldung (§ 19 InsO)Vermögen deckt Verbindlichkeiten nicht, keine positive FortführungsprognosePrognose zwölf MonateAntragspflicht für juristische Personen

Welche Fristen und Haftungsrisiken gelten für Geschäftsführer?

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig, müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans nach § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen, bei Überschuldung spätestens sechs Wochen danach. Das gilt auch für Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, etwa die typische GmbH & Co. KG.

Die Fristen sind Höchstfristen. Sie dürfen nur genutzt werden, solange ernsthafte Sanierungsbemühungen laufen. Wer den Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, macht sich nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar; vorgesehen sind Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr.

Hinzu kommt die persönliche Haftung für Zahlungen. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen Antragspflichtige nach § 15b InsO grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft leisten. Ausgenommen sind Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind; nach Ablauf der Antragsfrist ist das in der Regel nicht mehr der Fall.

Verbotene Zahlungen müssen die Antragspflichtigen der Gesellschaft erstatten. Diese Ansprüche verjähren nach § 15b Abs. 7 InsO erst in fünf Jahren. Für Einzelunternehmer gilt die Antragspflicht nach § 15a InsO nicht, sie haften aber ohnehin mit ihrem gesamten Vermögen. Welche weiteren Haftungsrisiken Geschäftsführer bei Krediten der GmbH tragen, erklärt der Ratgeber Geschäftsführerhaftung. Holen Sie bei Anzeichen einer Krise sofort Rechtsberatung ein.

  • Drei Wochen: spätester Antrag nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
  • Sechs Wochen: spätester Antrag nach Eintritt der Überschuldung
  • 24 Monate: regelmäßiger Prognosezeitraum der drohenden Zahlungsunfähigkeit
  • Zwölf Monate: Fortführungsprognose bei der Überschuldung
  • Fünf Jahre: Verjährung der Erstattungsansprüche nach § 15b InsO

Woran erkennen Sie eine drohende Zahlungsunfähigkeit früh?

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit erkennen Sie früh an wiederkehrenden Mustern in der Liquidität. Typisch sind Rechnungen, die nur noch nach Mahnung bezahlt werden, ein dauerhaft ausgeschöpfter Kontokorrentrahmen und Steuern oder Sozialabgaben, die nur mit Verzögerung beglichen werden. Auch Zusagen gegenüber Lieferanten, die mehrfach verschoben werden, sind ein Warnsignal.

Das wichtigste Werkzeug ist ein rollierender Liquiditätsplan, der Ein- und Auszahlungen Woche für Woche vorausrechnet. Er zeigt, ob eine Lücke vorübergehend ist oder wächst. Wie Sie ihn aufbauen, erklärt der Ratgeber 13-Wochen-Liquiditätsplan. Für einen ersten Überblick hilft der Liquiditätsrechner.

Ergänzend lohnt der Blick auf Bilanzkennzahlen, etwa die Liquiditätsgrade aus dem letzten Abschluss. Sie zeigen allerdings nur einen Stichtag und ersetzen keine Planung. Wenn mehrere Warnsignale zusammenkommen, ist der richtige Zeitpunkt für fachliche Beratung jetzt und nicht erst nach Ablauf einer Frist.

  • Kontokorrentlinie über Monate fast vollständig ausgeschöpft
  • Lieferanten liefern nur noch gegen Vorkasse
  • Löhne, Steuern oder Sozialabgaben werden verspätet gezahlt
  • Zahlungszusagen werden mehrfach verschoben
  • Liquiditätsplan zeigt eine wachsende statt schrumpfende Lücke

Wann ist ein Kredit nicht mehr die Lösung?

Ein Kredit ist nicht mehr die Lösung, wenn die Lücke nicht vorübergehend ist, sondern aus dauerhaften Verlusten entsteht. Dann verschiebt neues Geld das Problem und erhöht die Schulden. Ein Kredit kann nur helfen, wenn ein konkreter, belegbarer Zahlungseingang die Rückzahlung trägt und das Geschäft grundsätzlich wirtschaftlich ist.

Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, laufen bei juristischen Personen die Fristen des § 15a InsO. In dieser Phase zählt nur noch eine Maßnahme, die die Insolvenzreife nachhaltig beseitigt, oder die Vorbereitung eines Antrags. Ein Finanzierungspartner wird in dieser Lage in der Regel keinen gewöhnlichen Firmenkredit gewähren, und Geschäftsleiter sollten ihn auch nicht als Ersatz für eine rechtliche Prüfung sehen.

Sinnvoll ist ein Kredit dagegen früh, solange es sich um eine Zahlungsstockung oder einen absehbaren Engpass handelt. Typisch sind ein großer Auftrag mit Vorleistung oder ein saisonaler Einkauf. Den Unterschied und die Reihenfolge sinnvoller Schritte beschreibt der Ratgeber Liquiditätsengpass überbrücken.

Ob ein Liquiditätskredit passt, hängt von der Ursache ab. Der Ratgeber Liquiditätskredit zeigt, wann er sinnvoll ist und wann nicht. In jedem Fall gilt: Erst die Ursache klären, dann über Finanzierung entscheiden.

Wie ordnet sich eine Anfrage über Vionor ein?

Vionor ist ein Kreditvermittler und vergibt selbst keine Kredite. Über Vionor fragen Unternehmen einen Firmenkredit von 10.000 bis 500.000 Euro mit 6 bis 60 Monaten Laufzeit an, etwa für einen absehbaren Engpass oder eine Vorleistung. Die Anfrage ist kostenlos, unverbindlich und löst keine SCHUFA-Abfrage aus.

Eine Anfrage ist kein Weg aus einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In dieser Lage braucht es Rechtsberatung und gegebenenfalls einen Insolvenzantrag, keine Kreditvermittlung. Zusage, Zins, Sicherheiten und Auszahlung entscheidet in jedem Fall allein der Finanzierungspartner nach seiner Prüfung, bei der er Auskünfte einholen kann.

Anfragen können Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mindestens sechs Monaten Geschäftstätigkeit. Als Orientierung gelten 50.000 Euro Jahresumsatz, darunter wird der Einzelfall geprüft. Am besten fragen Sie früh an, solange Ihr Liquiditätsplan eine schließbare Lücke zeigt.

Fazit: Früh planen, rechtzeitig handeln

Zahlungsunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff mit klaren Folgen. Der Liquiditätsstatus mit Drei-Wochen-Betrachtung zeigt, ob nur eine Stockung oder bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Für juristische Personen beginnen ab diesem Zeitpunkt kurze Fristen und persönliche Haftungsrisiken.

Wer seine Liquidität rollierend plant, erkennt drohende Lücken Monate vorher und kann gegensteuern, solange noch Spielraum besteht. Ein Kredit gehört in diese frühe Phase, nicht in die Zeit nach Eintritt der Insolvenzreife. Bei Zweifeln ist schnelle Rechtsberatung der wichtigste Schritt.

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und vor der Veröffentlichung automatisch auf unsere redaktionellen Regeln geprüft: keine Zinsversprechen, keine Zusagen, nur geprüfte Quellen. Allgemeine Orientierung. Eine individuelle betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Beratung kann dieser Ratgeber nicht ersetzen.

FAQ

Häufige Fragen

Was Unternehmen zu diesem Thema am häufigsten fragen, kurz beantwortet.

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Wann ist ein Unternehmen zahlungsunfähig?

Nach § 17 InsO, wenn es seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Der BGH nimmt das regelmäßig an, wenn eine binnen drei Wochen nicht zu schließende Lücke 10 Prozent oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten erreicht. Die Einordnung im Einzelfall gehört in die Hände einer Rechtsberatung.

Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit?

Eine Zahlungsstockung ist eine kurze Lücke, die sich binnen drei Wochen schließen lässt. Bleibt die Lücke länger bestehen und erreicht sie 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten, ist nach dem BGH regelmäßig Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Ausnahmen sind eng begrenzt.

Muss ich bei drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden?

Nein, die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO begründet keine Antragspflicht, sondern nur die Möglichkeit eines eigenen Antrags. Geschäftsleiter juristischer Personen müssen aber nach § 1 StaRUG Gegenmaßnahmen ergreifen. Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, gilt die Antragspflicht nach § 15a InsO.

Wie lange hat ein GmbH-Geschäftsführer Zeit für den Insolvenzantrag?

Ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die Fristen sind Höchstfristen und nur für ernsthafte Sanierungsversuche gedacht. Eine Verletzung ist nach § 15a InsO strafbar.

Haften Geschäftsführer persönlich für Zahlungen nach Insolvenzreife?

Ja, nach § 15b InsO müssen Antragspflichtige verbotene Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich erstatten. Ausgenommen sind Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren.

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