Recht und Steuern
Geschäftsführerhaftung bei Krediten: Wann Sie persönlich haften
Für Kredite der GmbH haftet grundsätzlich die Gesellschaft. Wann Geschäftsführer doch persönlich haften und was eine Bürgschaft daran ändert.
Veröffentlicht am 4. Oktober 2026 · 9 Min. Lesezeit
Kurz beantwortet
Für einen Kredit der GmbH haftet grundsätzlich nur die GmbH mit ihrem Vermögen, nicht der Geschäftsführer persönlich. Persönlich haften Geschäftsführer vor allem, wenn sie eine Bürgschaft oder Mithaftung unterschreiben, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen, wenn sie in der Krise den Insolvenzantrag verschleppen oder nach Eintritt der Insolvenzreife verbotene Zahlungen leisten, und wenn Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden.
Das Wichtigste
- Die GmbH haftet für ihre Kredite mit dem Gesellschaftsvermögen; der Geschäftsführer haftet dafür nicht automatisch.
- Eine Bürgschaft macht aus der Schuld der GmbH eine persönliche Verpflichtung des Bürgen, oft ohne Einrede der Vorausklage.
- Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach drei Wochen gestellt werden, bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen.
- Nach Eintritt der Insolvenzreife verbotene Zahlungen muss der Geschäftsführer der Gesellschaft erstatten.
- Für nicht abgeführte Steuern und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung drohen persönliche Haftung und Strafbarkeit.
Haftet der Geschäftsführer für Kredite der GmbH?
Nein, für Kredite der GmbH haftet grundsätzlich nur die GmbH selbst. Nach § 13 GmbHG ist die GmbH eine eigene juristische Person, und für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Unterschreibt der Geschäftsführer einen Kreditvertrag im Namen der GmbH, wird die GmbH Schuldnerin, nicht er.
Diese Trennung ist der Grund, warum viele Unternehmer die GmbH wählen. In der Praxis wird sie bei Krediten aber häufig durchbrochen, und zwar meist freiwillig. Finanzierungspartner verlangen bei kleinen GmbHs oft, dass Gesellschafter oder Geschäftsführer persönlich für den Kredit einstehen, etwa durch eine Bürgschaft.
Daneben gibt es gesetzliche Haftungstatbestände, die nicht aus dem Kreditvertrag folgen, sondern aus den Pflichten des Geschäftsführers. Sie betreffen die Sorgfalt im Tagesgeschäft, das Verhalten in der Krise und die Abführung von Steuern und Sozialabgaben. Diese Tatbestände greifen unabhängig davon, ob der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist.
Dieser Artikel ordnet die wichtigsten Fälle allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Gerade wenn eine Krise droht oder eine Bürgschaft verlangt wird, sollten Sie Ihren konkreten Fall von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt und Ihrer Steuerberatung prüfen lassen.
Wann haftet der Geschäftsführer persönlich?
Persönlich haftet der Geschäftsführer in fünf typischen Konstellationen: aus einer selbst übernommenen Sicherheit, aus der Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, aus verbotenen Zahlungen nach Insolvenzreife, aus nicht abgeführten Steuern und aus vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen. Die erste beruht auf einem Vertrag, die übrigen auf dem Gesetz.
Die Innenhaftung regelt § 43 GmbHG. Geschäftsführer müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden und haften der Gesellschaft für Schäden aus Pflichtverletzungen. Ausdrücklich genannt sind Zahlungen an Gesellschafter aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen entgegen § 30 GmbHG. Die Ansprüche verjähren nach fünf Jahren.
Die übrigen Fälle sind Außenhaftung oder haben Außenwirkung, weil Finanzamt, Sozialversicherung oder ein Insolvenzverwalter den Geschäftsführer direkt in Anspruch nehmen können. Die Tabelle fasst sie zusammen.
| Haftungsquelle | Grundlage | Wann sie greift |
|---|---|---|
| Bürgschaft oder Mithaftung | Vertrag, §§ 765 ff. BGB | wenn die GmbH den Kredit nicht zurückzahlt |
| Sorgfaltspflichtverletzung | § 43 GmbHG | bei schuldhaften Pflichtverletzungen gegenüber der GmbH |
| Zahlungen nach Insolvenzreife | § 15b InsO | bei Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung |
| Nicht entrichtete Steuern | §§ 34, 69 AO | bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung |
| Vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge | § 266a StGB, § 823 Abs. 2 BGB | wenn Beiträge der Beschäftigten nicht abgeführt werden |
Was ändert eine Bürgschaft an der Haftung des Geschäftsführers?
Eine Bürgschaft ändert die Haftung grundlegend: Der Geschäftsführer verpflichtet sich nach § 765 BGB persönlich, für die Schuld der GmbH einzustehen. Zahlt die GmbH nicht, kann der Kreditgeber sich an ihn halten, und zwar mit seinem Privatvermögen. Die Trennung von Gesellschaft und Person ist für diesen Kredit dann aufgehoben.
In der Praxis wird meist eine selbstschuldnerische Bürgschaft verlangt. Bei ihr ist die Einrede der Vorausklage nach § 773 BGB ausgeschlossen. Der Gläubiger muss also nicht erst versuchen, bei der GmbH zu vollstrecken, sondern kann sofort den Bürgen in Anspruch nehmen. Der Umfang richtet sich nach § 767 BGB nach dem jeweiligen Bestand der Hauptschuld und umfasst auch Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung.
Ein Beispiel mit runden Beträgen: Eine GmbH nimmt einen Kredit über 150.000 Euro auf, der Geschäftsführer bürgt selbstschuldnerisch. Nach zwei Jahren sind noch 90.000 Euro offen, dann gerät die GmbH in Zahlungsschwierigkeiten. Der Kreditgeber kann die 90.000 Euro zuzüglich Kosten direkt vom Geschäftsführer verlangen. Hätte er nur eine Höchstbetragsbürgschaft über 50.000 Euro übernommen, wäre seine Haftung auf diesen Betrag begrenzt.
Wichtig für Fremdgeschäftsführer: Eine Bürgschaft endet nicht automatisch, wenn Sie aus dem Amt ausscheiden. Sie läuft weiter, bis der Kredit getilgt ist oder der Gläubiger Sie entlässt. Verhandeln Sie deshalb vor der Unterschrift über Höchstbetrag und Befristung. Mehr zu den Arten von Sicherheiten erklärt der Ratgeber Sicherheiten beim Firmenkredit.
Wann haften Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung?
Wegen Insolvenzverschleppung haftet, wer die gesetzliche Antragsfrist versäumt. Wird die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Geschäftsführer nach § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen. Spätestens muss das drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung geschehen. Die Fristen sind Höchstfristen, kein Spielraum, der ausgeschöpft werden darf.
Wann Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO vorliegt und wie Sie das mit einem Liquiditätsstatus prüfen, erklärt der Ratgeber Zahlungsunfähigkeit. Hier geht es um die Folgen für Sie persönlich. Für Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter, etwa die typische GmbH & Co. KG, gilt die Antragspflicht entsprechend.
Wer den Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, macht sich nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar; vorgesehen sind Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. Gläubiger, denen durch die Verschleppung ein Schaden entsteht, können den Geschäftsführer zudem nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Hinzu kommt die Erstattungspflicht für verbotene Zahlungen, die der nächste Abschnitt erklärt.
Ein neuer Kredit ändert an der Antragspflicht nur dann etwas, wenn er die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich und nachhaltig beseitigt. Einen Kredit aufzunehmen, um eine bereits eingetretene Insolvenzreife zu überdecken, ist der falsche Weg. Holen Sie in dieser Lage sofort Rechtsberatung ein.
Was sind verbotene Zahlungen nach Insolvenzreife?
Verbotene Zahlungen sind Zahlungen, die der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung für die Gesellschaft leistet. § 15b Abs. 1 InsO untersagt sie, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Leistet er sie trotzdem, muss er sie der Gesellschaft nach § 15b Abs. 4 InsO erstatten.
Ausnahmen gibt es für Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, die den Betrieb aufrechterhalten. Diese Ausnahme gilt innerhalb der Antragsfrist aber nur, solange der Geschäftsführer ernsthaft an einer Sanierung arbeitet oder den Insolvenzantrag vorbereitet. Ist die Frist verstrichen, ohne dass ein Antrag gestellt wurde, sind Zahlungen nach § 15b Abs. 3 InsO in der Regel unzulässig.
Für Kredite heißt das konkret: Wer in dieser Phase Raten an einen Finanzierungspartner überweist, Lieferanten bevorzugt bezahlt oder Geld an Gesellschafter auszahlt, riskiert die persönliche Erstattungspflicht. Ein Verzicht oder Vergleich der GmbH über diese Ansprüche ist nach § 15b Abs. 4 InsO grundsätzlich unwirksam. Auch ein Beschluss der Gesellschafter entlastet den Geschäftsführer nicht, soweit das Geld zur Befriedigung der Gläubiger gebraucht wird.
- Raten auf Gesellschafterdarlehen nach Eintritt der Insolvenzreife
- Bevorzugte Zahlung einzelner Lieferanten ohne Sanierungskonzept
- Auszahlungen an Gesellschafter aus dem gebundenen Vermögen
- Zahlungen nach Ablauf der Antragsfrist ohne gestellten Antrag
- Überweisungen, die keinen Bezug zur Fortführung des Betriebs haben
Haftet der Geschäftsführer für Steuern und Sozialabgaben?
Ja, für Steuern und für die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung kann der Geschäftsführer persönlich haften. Nach § 34 AO muss er die steuerlichen Pflichten der GmbH erfüllen und dafür sorgen, dass die Steuern aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden. Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er nach § 69 AO, einschließlich der Säumniszuschläge.
Besonders streng ist es bei den Sozialversicherungsbeiträgen der Beschäftigten. Ihr Vorenthalten ist nach § 266a StGB strafbar, und zwar unabhängig davon, ob der Lohn gezahlt wurde; für die GmbH als Arbeitgeberin steht dabei der Geschäftsführer ein. Über § 823 Abs. 2 BGB folgt daraus regelmäßig auch eine persönliche Schadensersatzpflicht gegenüber der Einzugsstelle.
Für die Kreditplanung bedeutet das: Lohnsteuer und Sozialabgaben sind keine Posten, die man in einem Engpass schieben kann, um Kreditraten oder Lieferanten zu bedienen. Wie Sie mit einer Steuernachzahlung umgehen, beschreibt der Ratgeber Kredit für die Steuernachzahlung.
Was bedeutet eine Anfrage über Vionor für die Haftung?
Vionor ist ein Kreditvermittler und vergibt selbst keine Kredite. Über Vionor fragen Unternehmen Firmenkredite von 10.000 bis 500.000 Euro mit Laufzeiten von 6 bis 60 Monaten an. Die Anfrage selbst begründet keine Haftung: Sie ist kostenlos und unverbindlich und löst keine SCHUFA-Abfrage aus; der Finanzierungspartner kann bei seiner Prüfung Auskünfte einholen.
Ob ein Finanzierungspartner eine Bürgschaft oder andere Sicherheiten verlangt, entscheidet allein er und steht in seinem Angebot. Lesen Sie diese Bedingungen vor der Unterschrift genau und lassen Sie sie bei Bedarf rechtlich prüfen. Für Unternehmen in akuter Insolvenzreife ist ein Kredit nicht der richtige Weg. Voraussetzungen sind ein Sitz in Deutschland und mindestens sechs Monate Geschäftstätigkeit, als Orientierung 50.000 Euro Jahresumsatz. Mehr auf den Seiten Kredit für GmbH und Firmenkredit.
Häufige Fehler: Wie Geschäftsführer ihr Haftungsrisiko senken
Der häufigste Fehler ist eine Bürgschaft ohne Obergrenze, unterschrieben unter Zeitdruck. Ein zweiter ist fehlende Krisenfrüherkennung: Wer keine laufende Liquiditätsplanung führt, bemerkt die Zahlungsunfähigkeit zu spät, und die Antragsfrist läuft bereits. Ein dritter ist die Annahme, als Fremdgeschäftsführer ohne Anteile sei man aus dem Schneider.
Senken lässt sich das Risiko mit einfachen Routinen. Führen Sie eine rollierende Liquiditätsplanung, dokumentieren Sie wichtige Entscheidungen und holen Sie bei ersten Krisenzeichen Rat ein. Die Rechtsform GmbH & Co. KG hat eigene Haftungsregeln; der Ratgeber GmbH & Co. KG erklärt sie.
- Bürgschaften nur mit Höchstbetrag und möglichst befristet übernehmen
- Bei Ausscheiden aus dem Amt die Entlassung aus der Bürgschaft verhandeln
- Liquidität mindestens monatlich, in der Krise wöchentlich planen
- Lohnsteuer und Sozialabgaben immer pünktlich abführen
- Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sofort Rechtsberatung einholen
- Keine Zahlungen an Gesellschafter aus dem gebundenen Vermögen leisten
Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und vor der Veröffentlichung automatisch auf unsere redaktionellen Regeln geprüft: keine Zinsversprechen, keine Zusagen, nur geprüfte Quellen. Allgemeine Orientierung. Eine individuelle betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Beratung kann dieser Ratgeber nicht ersetzen.
FAQ
Häufige Fragen
Was Unternehmen zu diesem Thema am häufigsten fragen, kurz beantwortet.
Ihre Frage ist nicht dabei?
Schreiben Sie uns. Es antwortet die Person, die auch Ihre Anfrage bearbeitet.
E-Mail schreibenHaftet ein GmbH-Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen?
Grundsätzlich nicht, denn für Schulden der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Mit dem Privatvermögen haftet er, wenn er eine Bürgschaft oder Mithaftung übernommen hat oder wenn ein gesetzlicher Haftungstatbestand greift, etwa bei Insolvenzverschleppung, verbotenen Zahlungen oder nicht abgeführten Steuern.
Wie lange hat ein Geschäftsführer Zeit für den Insolvenzantrag?
Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. So regelt es § 15a Abs. 1 InsO. Die Fristen sind Höchstfristen.
Muss ich als Geschäftsführer für den Firmenkredit bürgen?
Gesetzlich nicht. Viele Finanzierungspartner machen eine Bürgschaft bei kleinen GmbHs aber zur Bedingung für den Kredit. Verhandeln Sie über Höchstbetrag und Befristung und lassen Sie die Erklärung vor der Unterschrift rechtlich prüfen.
Endet meine Bürgschaft, wenn ich als Geschäftsführer ausscheide?
Nein, nicht automatisch. Die Bürgschaft ist ein eigener Vertrag mit dem Gläubiger und gilt weiter, bis die Schuld getilgt ist oder der Gläubiger Sie entlässt. Klären Sie die Entlassung deshalb schon beim Ausscheiden.
Haftet ein Fremdgeschäftsführer anders als ein Gesellschafter-Geschäftsführer?
Die gesetzlichen Pflichten aus GmbHG, Insolvenzordnung und Abgabenordnung treffen jeden Geschäftsführer, unabhängig von einer Beteiligung. Unterschiede ergeben sich vor allem daraus, ob er eine Bürgschaft übernommen hat und wie sein Anstellungsvertrag ausgestaltet ist.
Quellen
- § 13 GmbHG: Juristische Person, Haftung(www.gesetze-im-internet.de)
- § 43 GmbHG: Haftung der Geschäftsführer(www.gesetze-im-internet.de)
- § 15a InsO: Antragspflicht bei juristischen Personen(www.gesetze-im-internet.de)
- § 15b InsO: Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung(www.gesetze-im-internet.de)
- § 69 AO: Haftung der Vertreter(www.gesetze-im-internet.de)
- § 266a StGB: Vorenthalten von Arbeitsentgelt(www.gesetze-im-internet.de)
- § 773 BGB: Ausschluss der Einrede der Vorausklage(www.gesetze-im-internet.de)
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