Zum Inhalt springen
Vionor

Recht und Steuern

Zinsschranke: Wann sie für KMU wirklich relevant wird

Zinsschranke nach § 4h EStG verständlich erklärt: verrechenbares EBITDA, Freigrenze von drei Millionen Euro und warum sie KMU nur selten betrifft.

Veröffentlicht am 3. Oktober 2026 · 10 Min. Lesezeit

Kurz beantwortet

Die Zinsschranke nach § 4h EStG begrenzt den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen, die die Zinserträge übersteigen, auf das sogenannte verrechenbare EBITDA. Sie greift aber nur, wenn die Nettozinsaufwendungen eines Betriebs mindestens drei Millionen Euro im Jahr erreichen und keine weitere Ausnahme gilt. Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen ist sie deshalb ohne praktische Bedeutung. Wichtiger ist für sie meist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen.

Das Wichtigste

  • Die Zinsschranke begrenzt den Abzug von Nettozinsaufwendungen auf das verrechenbare EBITDA eines Betriebs.
  • Sie gilt nicht, wenn die Nettozinsaufwendungen weniger als drei Millionen Euro im Jahr betragen.
  • Die drei Millionen Euro sind eine Freigrenze: Wird sie erreicht, ist der gesamte Nettozinsaufwand betroffen.
  • Nicht abziehbare Zinsen gehen nicht verloren, sondern werden als Zinsvortrag in spätere Jahre übertragen.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen ist meist die Hinzurechnung nach § 8 GewStG die relevantere Regel.

Was ist die Zinsschranke?

Die Zinsschranke ist eine Regel im Einkommensteuergesetz, die den Betriebsausgabenabzug für Zinsen begrenzt. Nach § 4h EStG sind Zinsaufwendungen eines Betriebs zunächst in Höhe der Zinserträge abziehbar. Darüber hinaus dürfen sie nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA den Gewinn mindern. Was darüber liegt, ist im laufenden Jahr steuerlich nicht abziehbar.

Normalerweise sind Kreditzinsen eines Unternehmens ganz gewöhnliche Betriebsausgaben, also Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Zinsschranke ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz für Fälle sehr hoher Fremdfinanzierung. Für Kapitalgesellschaften gilt sie über § 8a KStG mit einigen Besonderheiten entsprechend.

Die Regel verweist für den Begriff der Zinsaufwendungen auf eine EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken. Daran sieht man, für wen sie gedacht ist: Unternehmen und Konzerne, die Gewinne über hohe Zinszahlungen steuerlich verlagern könnten. Ein Handwerksbetrieb mit einem Maschinenkredit ist nicht das Ziel.

Wie Kreditzinsen im Normalfall steuerlich behandelt werden, erklärt der Ratgeber Kreditzinsen als Betriebsausgabe. Dieser Artikel konzentriert sich auf die Zinsschranke und die Frage, wann sie überhaupt greift.

Wie wird das verrechenbare EBITDA berechnet?

Das verrechenbare EBITDA beträgt 30 Prozent des steuerlichen EBITDA. Das steuerliche EBITDA ist der maßgebliche Gewinn, erhöht um die Zinsaufwendungen und bestimmte Abschreibungen und vermindert um die Zinserträge. Zu den hinzuzurechnenden Abschreibungen gehören nach § 4h EStG die reguläre Abschreibung nach § 7 EStG und die Beträge für geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten.

EBITDA ist eine englische Abkürzung für den Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen. Die Kennzahl zeigt, was ein Betrieb aus seinem operativen Geschäft erwirtschaftet, bevor Finanzierung und Abschreibungen berücksichtigt werden. Die Zinsschranke koppelt den Zinsabzug also an die Ertragskraft des Betriebs.

Ein erfundenes Beispiel zeigt die Mechanik. Ein Betrieb hat ein steuerliches EBITDA von 8.000.000 Euro, das verrechenbare EBITDA liegt damit bei 2.400.000 Euro. Er zahlt 3.500.000 Euro Zinsen und erhält 300.000 Euro Zinserträge. Abziehbar sind die Zinsen in Höhe der Zinserträge plus das verrechenbare EBITDA, zusammen 2.700.000 Euro.

Die übrigen 800.000 Euro sind im laufenden Jahr nicht abziehbar. Das Beispiel unterstellt, dass keine der Ausnahmen aus dem nächsten Abschnitt greift und kein EBITDA-Vortrag aus Vorjahren besteht. Die Tabelle fasst die Rechnung zusammen.

Beispielrechnung zur Zinsschranke (erfundene Werte, keine Ausnahme anwendbar)
PositionBetrag
Steuerliches EBITDA8.000.000 Euro
Verrechenbares EBITDA (30 Prozent davon)2.400.000 Euro
Zinsaufwendungen3.500.000 Euro
Zinserträge300.000 Euro
Nettozinsaufwendungen3.200.000 Euro
Abziehbar (Zinserträge plus verrechenbares EBITDA)2.700.000 Euro
Nicht abziehbar, Zinsvortrag800.000 Euro

Wann gilt die Zinsschranke nicht?

Die Zinsschranke gilt nach § 4h Absatz 2 EStG nicht, wenn die Nettozinsaufwendungen des Betriebs weniger als drei Millionen Euro betragen. Nettozinsaufwendungen sind die Zinsaufwendungen abzüglich der Zinserträge. Das ist die wichtigste Ausnahme und der Grund, warum die Regel kleine und mittlere Unternehmen so selten trifft.

Die drei Millionen Euro sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Liegt der Nettozinsaufwand darunter, greift die Zinsschranke überhaupt nicht. Erreicht er die Grenze, wird nicht nur der übersteigende Teil, sondern der gesamte Nettozinsaufwand nach den Regeln der Zinsschranke geprüft. Ein Euro mehr kann also einen großen Unterschied machen.

Daneben gibt es zwei weitere Ausnahmen. Die Regel gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht für Steuerpflichtige, die keiner Person im Sinne des Außensteuergesetzes nahestehen und keine Betriebsstätte außerhalb ihres Sitzstaates haben. Für konzernangehörige Betriebe gibt es außerdem einen Eigenkapitalvergleich: Ist die Eigenkapitalquote des Betriebs mindestens so hoch wie die des Konzerns, greift die Zinsschranke nicht.

Für Kapitalgesellschaften schränkt § 8a KStG diesen Eigenkapitalvergleich weiter ein, wenn Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens einem Viertel über eine gesetzliche Bagatellgrenze hinaus Fremdkapital geben. Ob eine Ausnahme in Ihrem Fall greift, ist eine Frage für die Steuerberatung, nicht für eine Faustregel.

  • Nettozinsaufwendungen unter drei Millionen Euro im Jahr
  • Keine nahestehende Person im Sinne des Außensteuergesetzes und keine Betriebsstätte im Ausland
  • Konzernbetrieb mit mindestens gleich hoher Eigenkapitalquote wie der Konzern
  • Bei Kapitalgesellschaften zusätzlich die Einschränkungen nach § 8a KStG

Warum betrifft die Zinsschranke kleine Unternehmen so selten?

Kleine und mittlere Unternehmen sind selten betroffen, weil ihr Nettozinsaufwand fast nie drei Millionen Euro im Jahr erreicht. Um diese Grenze zu überschreiten, muss ein Betrieb Jahr für Jahr Zinsen in Millionenhöhe zahlen. Dafür braucht es Verbindlichkeiten in einer Größenordnung, die weit über typische Mittelstandsfinanzierungen hinausgeht.

Ein Gedankenexperiment macht das deutlich. Ein Firmenkredit über 500.000 Euro, der höchste Betrag, den Unternehmen über Vionor anfragen können, kann schon rechnerisch keine Zinsen von drei Millionen Euro im Jahr auslösen. Selbst wenn die gesamte Kreditsumme als Zins anfiele, läge der Betrag weit unter der Freigrenze. Auch mehrere solcher Kredite ändern daran nichts Grundsätzliches.

Für KMU heißt das: Die Zinsschranke ist bei der Entscheidung für oder gegen einen Kredit in aller Regel kein Faktor. Wichtiger sind die Fragen, ob die Rate tragbar ist und welche anderen steuerlichen Folgen die Zinsen haben. Wie Finanzierungspartner die Tragfähigkeit prüfen, erklärt der Ratgeber Kapitaldienstfähigkeit.

Aufmerksam sollten Sie werden, wenn Ihr Unternehmen zu einer Gruppe mit hoher Fremdfinanzierung gehört oder Gesellschafterdarlehen in großem Umfang bestehen. Dann lohnt eine Prüfung durch die Steuerberatung, auch wenn der einzelne Betrieb klein wirkt.

Beispiele: Greift die Zinsschranke? (erfundene Werte)
BetriebNettozinsaufwand im JahrErgebnis
Handwerksbetrieb mit Maschinenkredit38.000 EuroKeine Anwendung, weit unter der Freigrenze
Mittelständler mit mehreren Darlehen450.000 EuroKeine Anwendung, unter der Freigrenze
Großes Unternehmen kurz vor der Grenze2.950.000 EuroKeine Anwendung, knapp unter der Freigrenze
Konzernbetrieb mit hoher Verschuldung3.200.000 EuroAnwendung möglich, Ausnahmen prüfen

Was passiert mit Zinsen, die nicht abziehbar sind?

Zinsen, die wegen der Zinsschranke nicht abziehbar sind, gehen nicht verloren, sondern werden als Zinsvortrag in die folgenden Wirtschaftsjahre übertragen. Dort erhöhen sie die Zinsaufwendungen und können abgezogen werden, wenn das verrechenbare EBITDA dann ausreicht. Für den Betrieb bedeutet das vor allem eine zeitliche Verschiebung des Steuereffekts.

Umgekehrt gibt es den EBITDA-Vortrag. Nutzt ein Betrieb sein verrechenbares EBITDA in einem Jahr nicht aus, wird der ungenutzte Teil in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen. In späteren Jahren mit hohen Zinsen kann er dann den Abzug erhöhen. Ein EBITDA-Vortrag entsteht allerdings nicht in Jahren, in denen eine Ausnahme wie die Freigrenze greift. Beide Vorträge stellt das Finanzamt gesondert fest.

Wichtig für Unternehmensnachfolge und Umstrukturierung: Nach § 4h Absatz 5 EStG gehen ein nicht verbrauchter Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs unter. Scheidet ein Mitunternehmer aus, gehen sie anteilig unter. Bei Kapitalgesellschaften können Anteilsübertragungen nach § 8a KStG in Verbindung mit den Verlustregeln ebenfalls zum Wegfall führen.

Wer einen Zinsvortrag hat, sollte geplante Verkäufe, Nachfolgen oder Umwandlungen deshalb frühzeitig steuerlich prüfen lassen. Der Vortrag kann ein Wert sein, der bei falscher Gestaltung verloren geht.

Welche Zinsregel ist für KMU wichtiger als die Zinsschranke?

Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 GewStG die wichtigere Zinsregel. Danach wird dem Gewinn für die Gewerbesteuer ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden und bestimmten weiteren Finanzierungsanteilen wieder hinzugerechnet. Das gilt aber nur, soweit diese Summe den Freibetrag von 200.000 Euro übersteigt.

Zu dieser Summe gehören neben Zinsen auch Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten und Leasingraten in gesetzlich festgelegter Höhe. Ein Betrieb mit hohen Mieten und Leasingraten kann den Freibetrag deshalb eher erreichen als einer, der nur Kreditzinsen zahlt. Die genaue Berechnung übernimmt in der Regel die Steuerberatung.

Unabhängig von beiden Regeln bleiben Kreditzinsen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im Normalfall Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 4 EStG. Voraussetzung ist, dass der Kredit betrieblich veranlasst ist, also der Finanzierung des Betriebs dient.

Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH gilt die Zinsschranke über § 8a KStG mit der Maßgabe, dass statt des Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt. Alle Einkünfte gelten dort als in einem Betrieb erzielt. Die Freigrenze von drei Millionen Euro gilt auch hier.

Was bedeutet das für eine Kreditanfrage über Vionor?

Für eine Kreditanfrage über Vionor spielt die Zinsschranke praktisch keine Rolle. Über Vionor fragen Unternehmen Firmenkredite von 10.000 bis 500.000 Euro mit Laufzeiten von 6 bis 60 Monaten an. Kredite in dieser Größenordnung führen für sich genommen nicht an die Freigrenze von drei Millionen Euro Nettozinsaufwand heran.

Vionor vermittelt die Anfrage an Finanzierungspartner und vergibt selbst keine Kredite. Zins, Zusage und Sicherheiten entscheidet allein der jeweilige Partner nach seiner Prüfung. Die Anfrage ist kostenlos, unverbindlich und löst keine SCHUFA-Abfrage aus, der Partner kann bei seiner Prüfung aber Auskünfte einholen.

Voraussetzung für eine Anfrage sind ein Sitz in Deutschland und mindestens sechs Monate Geschäftstätigkeit. Als Orientierung gelten 50.000 Euro Jahresumsatz, darunter wird der Einzelfall geprüft. Mehr zu Ablauf und Unterlagen finden Sie auf der Seite Firmenkredit, einen Überblick für kleinere Betriebe im Ratgeber KMU-Kredit.

Häufige Missverständnisse zur Zinsschranke

Das häufigste Missverständnis ist, dass die Zinsschranke jeden Kredit steuerlich verteuert. Tatsächlich greift sie nur bei Nettozinsaufwendungen ab drei Millionen Euro und auch dann nur, wenn keine weitere Ausnahme vorliegt. Für die große Mehrheit der Betriebe bleiben Kreditzinsen ganz normal abziehbar.

Ein zweites Missverständnis betrifft die Freigrenze. Viele lesen sie als Freibetrag und glauben, nur der Teil über drei Millionen Euro sei betroffen. Erreicht der Nettozinsaufwand die Grenze, wird aber der gesamte Betrag nach den Regeln der Zinsschranke behandelt. Wer nahe an der Grenze liegt, sollte Zinserträge und Zinsaufwendungen deshalb genau planen.

Drittens wird die Zinsschranke oft mit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung verwechselt. Beide betreffen Zinsen, folgen aber völlig unterschiedlichen Regeln, Grenzen und Steuerarten. Die folgende Liste hilft bei der Einordnung, ersetzt aber keine Steuerberatung im Einzelfall.

  • Zinsschranke: Einkommen- und Körperschaftsteuer, Freigrenze drei Millionen Euro Nettozinsaufwand
  • Hinzurechnung nach § 8 GewStG: Gewerbesteuer, ein Viertel über einem Freibetrag von 200.000 Euro
  • Nicht abziehbare Zinsen werden vorgetragen, nicht gestrichen
  • Zins- und EBITDA-Vortrag gehen bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs unter
  • Konzern- und Gesellschafterfinanzierungen immer gesondert prüfen lassen

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und vor der Veröffentlichung automatisch auf unsere redaktionellen Regeln geprüft: keine Zinsversprechen, keine Zusagen, nur geprüfte Quellen. Allgemeine Orientierung. Eine individuelle betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Beratung kann dieser Ratgeber nicht ersetzen.

FAQ

Häufige Fragen

Was Unternehmen zu diesem Thema am häufigsten fragen, kurz beantwortet.

Ihre Frage ist nicht dabei?

Schreiben Sie uns. Es antwortet die Person, die auch Ihre Anfrage bearbeitet.

E-Mail schreiben
Ab wann greift die Zinsschranke?

Die Zinsschranke greift, wenn die Nettozinsaufwendungen eines Betriebs mindestens drei Millionen Euro im Jahr betragen und keine weitere Ausnahme nach § 4h Absatz 2 EStG vorliegt. Liegt der Nettozinsaufwand darunter, sind Zinsen nach den allgemeinen Regeln abziehbar. Die Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.

Ist die Zinsschranke eine Freigrenze oder ein Freibetrag?

Sie ist eine Freigrenze. Unter drei Millionen Euro Nettozinsaufwand gilt die Zinsschranke gar nicht. Wird die Grenze erreicht, ist der gesamte Nettozinsaufwand betroffen und nicht nur der übersteigende Teil.

Was ist das verrechenbare EBITDA?

Das verrechenbare EBITDA ist der Betrag, bis zu dem Nettozinsaufwendungen abziehbar bleiben, wenn die Zinsschranke greift. Es beträgt 30 Prozent des steuerlichen EBITDA. Ungenutztes verrechenbares EBITDA wird in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen, außer in Jahren, in denen eine Ausnahme wie die Freigrenze greift.

Gilt die Zinsschranke auch für eine GmbH?

Ja, für Kapitalgesellschaften gilt sie über § 8a KStG, wobei an die Stelle des Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt. Die Freigrenze von drei Millionen Euro gilt ebenso. Bei Gesellschafterfremdfinanzierung im Konzern sind zusätzliche Einschränkungen zu beachten.

Betrifft die Zinsschranke meinen Firmenkredit?

Bei einem typischen Mittelstandskredit in aller Regel nicht, weil der Nettozinsaufwand weit unter drei Millionen Euro im Jahr bleibt. Für kleine Betriebe ist eher die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 GewStG zu prüfen. Im Zweifel klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung.

Ihre Finanzierung beginnt mit einer Anfrage.

Fünf Minuten, ohne Unterlagen. Sie erhalten eine persönliche Einschätzung zu Ihrem Vorhaben.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Anfrage ohne SCHUFA-Abfrage
  • Rückmeldung in der Regel am nächsten Werktag